Schmerzensgeld ist der finanzielle Ausgleich für immaterielle Schäden – also für Schmerzen, Leid und Beeinträchtigungen der Lebensqualität, die durch eine unfallbedingte Verletzung entstehen (§ 253 Abs. 2 BGB). Es ist ein eigenständiger Anspruch, der neben materiellen Schadensersatzpositionen wie Heilbehandlungskosten oder Verdienstausfall besteht und gesondert beziffert wird.
Eine gesetzliche Rechenformel für die Höhe gibt es nicht. Die Praxis orientiert sich stattdessen am Vergleich mit veröffentlichten Urteilen zu ähnlich gelagerten Verletzungen; maßgeblich sind dabei vor allem Verletzungsart und -schwere, Behandlungsdauer, etwaige Dauerfolgen sowie ein eventuelles Mitverschulden, das den Anspruch anteilig nach der Mithaftungsquote kürzt. Eine ausführliche Übersicht mit typischen Spannen nach Verletzungsart bietet der Ratgeber-Artikel zum Schmerzensgeld nach Unfall.