Personenschaden: Definition & Abgrenzung zum Sachschaden

Personenschaden ist der Oberbegriff für alle Schäden, die eine Person durch einen Unfall an Körper oder Gesundheit erleidet – im Unterschied zum Sachschaden, der beschädigte Gegenstände wie das Fahrzeug betrifft. Rechtsgrundlage ist bei einem Verkehrsunfall vor allem § 823 BGB in Verbindung mit §§ 7 und 18 StVG (Halter- und Fahrerhaftung).

Zum Personenschaden zählen mehrere, rechtlich eigenständig zu betrachtende Schadenspositionen: materielle Positionen wie Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden (§§ 842, 843 BGB) sowie die immaterielle Position Schmerzensgeld als Ausgleich für Schmerzen und Leid (§ 253 Abs. 2 BGB). Diese Positionen werden jeweils eigenständig beziffert und geltend gemacht und können bei einem einzelnen Unfall auch parallel zu einem Sachschaden am Fahrzeug entstehen. Eine ausführliche Darstellung von Höhe und Berechnung einzelner Positionen bietet der Ratgeber-Artikel zum Schmerzensgeld nach Unfall.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was zählt zum Personenschaden?

Materielle Positionen wie Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden sowie die immaterielle Position Schmerzensgeld.

Wie unterscheidet sich Personenschaden vom Sachschaden?

Sachschaden betrifft beschädigte Gegenstände wie das Fahrzeug, Personenschaden betrifft Körper oder Gesundheit einer Person. Beide können bei einem Unfall gleichzeitig entstehen, werden aber als eigenständige Schadenspositionen beziffert.

Wer haftet für einen Personenschaden nach einem Verkehrsunfall?

Bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, Rechtsgrundlage sind §§ 7 und 18 StVG in Verbindung mit § 823 BGB.

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