Verdienstausfall nach einem Unfall ist der materielle Schadensersatzanspruch für das Arbeitseinkommen, das einer verletzten Person unfallbedingt entgeht, während sie arbeitsunfähig ist. Rechtsgrundlage sind §§ 842, 843 BGB in Verbindung mit § 249 BGB.
Bei angestellten Arbeitnehmern zahlt zunächst der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen das Gehalt weiter (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz); ein eigener Verdienstausfallschaden gegenüber dem Schädiger entsteht in dieser Zeit regelmäßig nicht, da der Arbeitgeber die entsprechenden Ansprüche nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz im Wege des Regresses selbst geltend machen kann. Erst danach, wenn an die Stelle des Gehalts das meist niedrigere Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung tritt, entsteht beim Betroffenen eine Einkommensdifferenz, die als eigener Verdienstausfallschaden geltend gemacht wird. Bei Selbstständigen wird der entgangene Gewinn dagegen meist anhand betriebswirtschaftlicher Auswertungen und eines Vergleichs mit vergleichbaren Vorjahreszeiträumen ermittelt. Der Verdienstausfall ist vom unentgeltlichen Haushaltsführungsschaden zu unterscheiden; beide Positionen können bei einem Personenschaden parallel entstehen.