Haushaltsführungsschaden: Anspruch bei eingeschränkter Haushaltsführung

Der Haushaltsführungsschaden ist der materielle Schadensersatzanspruch für die unfallbedingt eingeschränkte oder vollständig ausgefallene Fähigkeit, den eigenen Haushalt zu führen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die verletzte Person zusätzlich erwerbstätig ist – maßgeblich ist allein, dass vor dem Unfall tatsächlich Haushaltsarbeit geleistet wurde, da diese Arbeit auch ohne Bezahlung einen wirtschaftlichen Wert hat.

Rechtsgrundlage sind §§ 842, 843 BGB in Verbindung mit § 249 BGB: Die eingeschränkte Haushaltsführungsfähigkeit gilt als vermehrter Bedarf beziehungsweise als Verdienstausfall im weiteren Sinne und wird üblicherweise anhand des zeitlichen Umfangs der ausgefallenen Tätigkeiten und einer fiktiven Ersatzkraft beziffert. Vom Verdienstausfall unterscheidet sich der Haushaltsführungsschaden dadurch, dass er nicht entgangenes Arbeitseinkommen, sondern den Ausfall unentgeltlicher Haushaltstätigkeit abbildet; beide Positionen können bei einem Personenschaden parallel entstehen.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Haushaltsführungsschaden?

Der Ersatzanspruch für die unfallbedingt eingeschränkte oder ausgefallene Fähigkeit, den eigenen Haushalt zu führen (§§ 842, 843 BGB).

Wer kann einen Haushaltsführungsschaden geltend machen?

Jede verletzte Person, die vor dem Unfall ganz oder teilweise den eigenen Haushalt geführt hat – unabhängig davon, ob sie zusätzlich erwerbstätig war.

Wie unterscheidet sich der Haushaltsführungsschaden vom Verdienstausfall?

Verdienstausfall betrifft entgangenes Arbeitseinkommen, der Haushaltsführungsschaden die eingeschränkte unentgeltliche Arbeit im eigenen Haushalt. Beide Positionen können bei einem Unfall parallel bestehen.

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