Quotenvorrecht: Vorrang des Geschädigten bei Mithaftung

Quotenvorrecht bezeichnet den gesetzlichen Vorrang, den ein Geschädigter gegenüber dem Regressanspruch seiner eigenen Versicherung genießt, wenn bei einer Mithaftungsquote nicht der gesamte Schaden durch die gegnerische Haftpflichtversicherung ausgeglichen wird. Rechtsgrundlage ist § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG: Der gesetzliche Übergang des Ersatzanspruchs auf den eigenen Versicherer (Regress) darf nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

Praktisch relevant wird das Quotenvorrecht, wenn der Geschädigte bei einem Unfall mit Mithaftung zusätzlich eigene Versicherungsleistungen erhält – etwa aus der eigenen Kasko- oder einer privaten Unfallversicherung – und der Haftpflichtschaden-Ersatz durch die gegnerische Versicherung wegen der Haftungsquote nur anteilig erfolgt. In diesem Fall wird der eigene, noch nicht ausgeglichene Schadensanteil des Geschädigten vorrangig aus der Ersatzleistung des Unfallgegners gedeckt, bevor der eigene Versicherer seinen Regressanspruch gegenüber dem Schädiger durchsetzen kann.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist das Quotenvorrecht?

Der gesetzliche Vorrang des Geschädigten gegenüber dem Regressanspruch der eigenen Versicherung, wenn bei einer Mithaftungsquote nicht der gesamte Schaden durch den Unfallgegner ausgeglichen wird (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VVG).

Wann greift das Quotenvorrecht?

Wenn der Geschädigte bei einer Mithaftungsquote zusätzlich eigene Versicherungsleistungen erhält, etwa aus der Kasko- oder einer privaten Unfallversicherung, und der Ersatz durch die gegnerische Haftpflicht wegen der Quote nur anteilig erfolgt.

Wirkt sich das Quotenvorrecht auf die Höhe des Schadensersatzes aus?

Nein. Es regelt nur die Rangfolge zwischen dem Geschädigten und dessen eigenem Versicherer beim Rückgriff auf den Schädiger, nicht die Gesamthöhe des Anspruchs.

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