Fiktive Abrechnung: Wahlrecht bei der Schadensregulierung erklärt

Auch bekannt als: Fiktive Schadensabrechnung, Fiktiver Abrechnung

Fiktive Abrechnung ist das gesetzlich verankerte Wahlrecht des Geschädigten (§ 249 Abs. 2 BGB), sich die im Unfallgutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auszahlen zu lassen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu müssen.

Grundlage ist ein unabhängiges Kfz-Gutachten, das die Reparaturkosten kalkuliert und damit den Auszahlungsbetrag festlegt; ohne belastbares Gutachten lässt sich fiktive Abrechnung in der Praxis kaum durchsetzen. Wer fiktiv abrechnet, entscheidet selbst, ob, wo und wie aufwendig repariert wird – erstattet wird jedoch nur der Netto-Betrag, Mehrwertsteuer fließt ausschließlich bei nachgewiesener tatsächlicher Reparatur. Übersteigen die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, greift statt der fiktiven Abrechnung meist die 130-Prozent-Regelung oder eine Abrechnung nach Totalschaden. Wer bei fiktiver Abrechnung zudem mit höheren tatsächlichen Kosten rechnet, trägt dieses Risiko anders als bei einer durchgeführten Reparatur in der Regel selbst. Ein ausführliches Rechenbeispiel mit den wichtigsten Fallstricken bietet der Ratgeber-Artikel zur fiktiven Abrechnung. Eine Übersicht zur Vermittlung einer Partnerwerkstatt für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur bietet die Themenseite Werkstatt.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was ist fiktive Abrechnung?

Das gesetzlich verankerte Wahlrecht (§ 249 Abs. 2 BGB) des Geschädigten, sich die im Kfz-Gutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten auszahlen zu lassen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu müssen.

Wird bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer erstattet?

Nein. Erstattet wird nur der im Gutachten kalkulierte Netto-Betrag; Mehrwertsteuer fließt ausschließlich bei tatsächlicher, per Rechnung nachgewiesener Reparatur.

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