Auch bekannt als: 130%-Regelung, 130-Prozent-Grenze
Die 130-Prozent-Regelung erlaubt es Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen, ihr Fahrzeug auch dann reparieren zu lassen und die Kosten erstattet zu bekommen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen – bis zu einer Obergrenze von 130 % dieses Werts.
Rechtlich beruht diese sogenannte Integritätszuschlag-Rechtsprechung auf dem besonderen Interesse des Geschädigten am Erhalt seines konkreten, ihm vertrauten Fahrzeugs (Integritätsinteresse; grundlegend BGH, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364). Sie gilt jedoch nicht bedingungslos: Anerkannt wird der Zuschlag nach der Rechtsprechung im Regelfall nur bei einer tatsächlich durchgeführten, fachgerechten Reparatur entsprechend dem Unfallgutachten und bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs über einen längeren Zeitraum nach dem Unfall. Rein fiktive Abrechnung in diesem Korridor ist dadurch nur eingeschränkt möglich. Oberhalb der 130-Prozent-Grenze gilt die Reparatur in aller Regel nicht mehr als wirtschaftlich vertretbar; der Schaden wird dann wie ein Totalschaden abgerechnet. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall abgerechnet werden kann, ist eine Frage, die ein vermittelter Anwalt für Verkehrsrecht anhand des Gutachtens einordnen sollte.