Auch bekannt als: Totalschaden, Autoschaden Totalschaden, Totalschadens
Ein Fahrzeug gilt als Totalschaden, wenn eine Reparatur entweder technisch nicht mehr möglich ist (technischer Totalschaden) oder wirtschaftlich keinen Sinn mehr ergibt (wirtschaftlicher Totalschaden).
In der Praxis nach Verkehrsunfällen überwiegend relevant ist der wirtschaftliche Totalschaden: Er liegt vor, wenn die im Unfallgutachten kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Bis zu einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen dennoch reparieren lassen und die Kosten erstattet bekommen (siehe 130-Prozent-Regelung); oberhalb dieser Grenze ist eine Reparatur in aller Regel nicht mehr wirtschaftlich. Wird nicht repariert, rechnet sich der Schaden nach dem sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand ab: der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Ein Verkauf des Unfallwagens ist in dieser Konstellation häufig die wirtschaftlich naheliegendere Option; Details dazu bietet der Ratgeber-Artikel zum Unfallwagen-Verkauf.