Anwalt für Verkehrsrecht: Aufgaben & Zuständigkeit erklärt

Auch bekannt als: Fachanwalt für Verkehrsrecht, Verkehrsrechtsanwalt

Ein Anwalt für Verkehrsrecht ist ein Rechtsanwalt, der auf Rechtsfragen rund um den Straßenverkehr spezialisiert ist – insbesondere auf die Regulierung von Verkehrsunfällen, Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren sowie Fragen der Fahrerlaubnis. Den Titel „Fachanwalt für Verkehrsrecht” darf dabei nur führen, wer die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachweist, die die Fachanwaltsordnung (FAO) für dieses Rechtsgebiet vorschreibt.

Nach einem Verkehrsunfall wird ein Anwalt für Verkehrsrecht typischerweise hinzugezogen, wenn die Schuldfrage strittig ist, eine Quotelung im Raum steht, die gegnerische Versicherung Positionen kürzt oder verzögert, oder wenn parallel ein Bußgeld- bzw. Fahrverbotsverfahren läuft. Die Kosten der Rechtsverfolgung zählen nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zum ersatzfähigen Schaden; bei einem unverschuldeten Unfall mit geklärter Schuldfrage trägt sie deshalb in der Regel die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, abgerechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was macht ein Anwalt für Verkehrsrecht?

Er vertritt Geschädigte und Betroffene bei Rechtsfragen rund um Verkehrsunfälle, Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren sowie Fragen der Fahrerlaubnis, unter anderem gegenüber Versicherungen und Behörden.

Was unterscheidet einen Fachanwalt für Verkehrsrecht von einem allgemeinen Rechtsanwalt?

Den Titel „Fachanwalt für Verkehrsrecht” darf nur führen, wer die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachweist, die die Fachanwaltsordnung (FAO) für dieses Rechtsgebiet vorschreibt. Verkehrsrechtlich tätig werden darf grundsätzlich jeder zugelassene Rechtsanwalt.

Wer zahlt den Anwalt bei einem unverschuldeten Unfall?

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zählen die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung zum ersatzfähigen Schaden. Bei geklärter Schuldfrage trägt sie deshalb in der Regel die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, abgerechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

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