Freie Werkstattwahl: Recht nach dem Unfall

Freie Werkstattwahl bezeichnet das Recht des Geschädigten, nach einem unverschuldeten Unfall selbst zu entscheiden, welche Werkstatt das Fahrzeug repariert.

Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung darf keine bestimmte Werkstatt vorschreiben – der Geschädigte kann sich also für eine Markenwerkstatt oder eine freie Werkstatt seines Vertrauens entscheiden. Vor der Reparatur empfiehlt sich in jedem Fall ein Kfz-Gutachten, damit die Schadenshöhe dokumentiert ist, bevor am Fahrzeug etwas verändert wird. Übernimmt die gewählte Werkstatt Zusatzkosten, die im Gutachten nicht abzusehen waren, greift unter Umständen das Werkstattrisiko zugunsten des Geschädigten – vorausgesetzt, die Werkstatt wurde sorgfältig ausgewählt. Details zur freien Werkstattwahl und zum Werkstattrisiko bietet die Themenseite Werkstatt nach Unfall sowie der Ratgeber-Artikel zum Werkstattrisiko.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet freie Werkstattwahl?

Das Recht des Geschädigten, nach einem unverschuldeten Unfall selbst zu entscheiden, welche Werkstatt das Fahrzeug repariert – etwa eine Markenwerkstatt oder eine freie Werkstatt.

Darf die gegnerische Versicherung eine Werkstatt vorschreiben?

Nein, bei einem unverschuldeten Unfall darf die gegnerische Versicherung dem Geschädigten keine bestimmte Werkstatt vorschreiben.

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