Werkstattrisiko: Wer zahlt Mehrkosten bei der Reparatur?

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Was ist das Werkstattrisiko?

Ein Kfz-Gutachten schätzt die voraussichtlichen Reparaturkosten, bevor die eigentliche Reparatur beginnt. In der Praxis zeigt sich aber nicht selten erst während der Arbeiten, dass zusätzliche Schäden vorliegen oder Ersatzteile aufwendiger zu beschaffen sind als angenommen — die Werkstattrechnung fällt am Ende höher aus als im Gutachten kalkuliert. Die Frage, wer für diese Differenz aufkommt, wird als Werkstattrisiko oder Prognoserisiko bezeichnet.

Wer trägt das Werkstattrisiko?

Nach ständiger Rechtsprechung trägt grundsätzlich der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung das Werkstattrisiko — nicht der Geschädigte. Der Gedanke dahinter: Der Geschädigte hat in der Regel keinen fachlichen Einblick in die Kalkulation einer Werkstatt und soll deshalb nicht das wirtschaftliche Risiko einer unvorhergesehenen Kostensteigerung tragen, solange er selbst sorgfältig gehandelt hat.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz mit mehreren Entscheidungen vom Januar 2024 ausdrücklich bestätigt und konkretisiert (BGH, Pressemitteilung Nr. 086/2024 vom 16.01.2024 zu den Verfahren u. a. Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23). Diese Entscheidungen gelten als aktuelle Referenz für die Frage, wie Werkstatt-Mehrkosten nach einem Unfall zu behandeln sind.

Welche Voraussetzungen müssen Sie als Geschädigter erfüllen?

Der Schutz durch das Werkstattrisiko ist nicht bedingungslos. Nach der Rechtsprechung müssen im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sorgfältige Werkstattauswahl: Sie müssen eine für Unfallreparaturen anerkannte und qualifizierte Werkstatt beauftragt haben. Eine erkennbar unseriöse oder für die konkrete Reparatur ungeeignete Werkstatt zu wählen, kann den Schutz gefährden.
  • Kein eigenes Verschulden an den Mehrkosten: Die Mehrkosten müssen tatsächlich aus der Werkstattkalkulation oder unvorhergesehenen Schadensbefunden resultieren — nicht aus Sonderwünschen oder Weisungen, die Sie selbst der Werkstatt erteilt haben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie Mehrkosten gegenüber der Werkstatt in der Regel nicht selbst tragen, auch wenn diese über die ursprüngliche Gutachten-Schätzung hinausgehen.

Abtretung der Ansprüche gegen die Werkstatt

Ein Aspekt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Übernimmt die gegnerische Versicherung die Mehrkosten im Rahmen des Werkstattrisikos, kann sie im Gegenzug verlangen, dass Sie Ihre eigenen Ansprüche gegen die Werkstatt — etwa wegen überhöhter oder mangelhafter Abrechnung — an sie abtreten. Das soll verhindern, dass Sie am Ende doppelt entschädigt werden: einmal durch die Versicherung und zusätzlich durch einen eigenen Anspruch gegen die Werkstatt. Für Sie als Geschädigten ändert das wirtschaftlich meist wenig, da Sie ohnehin nicht selbst gegen die Werkstatt vorgehen müssten.

Werkstattrisiko und fiktive Abrechnung: ein wichtiger Unterschied

Der Schutz durch das Werkstattrisiko greift in erster Linie bei tatsächlich durchgeführter Reparatur. Entscheiden Sie sich dagegen für die → fiktive Abrechnung und lassen sich die im Gutachten geschätzten Netto-Reparaturkosten ohne tatsächliche Reparatur auszahlen, tragen Sie das Risiko höherer tatsächlicher Kosten in der Regel selbst — die Werkstattrisiko-Doktrin greift dort nicht in gleicher Weise. Wer also plant, das Fahrzeug später doch reparieren zu lassen und dabei mit Mehrkosten rechnet, sollte diesen Unterschied bei der Wahl der Abrechnungsart einkalkulieren.

Was tun, wenn die Versicherung die Mehrkosten nicht übernimmt?

Es kommt vor, dass Versicherer die Übernahme von Werkstatt-Mehrkosten verweigern oder die sorgfältige Werkstattauswahl infrage stellen. Eine solche Ablehnung müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen: Bei Streit über die Anwendung des Werkstattrisikos vermittelt FairReguliert Ihnen einen → Fachanwalt für Verkehrsrecht, der Ihren Fall anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung einordnet und Ihren Anspruch gegenüber der Versicherung durchsetzt.

So gehen Sie vor

  1. Werkstatt sorgfältig auswählen — eine für Unfallreparaturen anerkannte und qualifizierte Werkstatt beauftragen.
  2. Mehrkosten während der Reparatur dokumentieren lassen, etwa durch eine Nachkalkulation oder ergänzende Fotos der Werkstatt.
  3. Rechnung mit dem ursprünglichen → Kfz-Gutachten abgleichen, bevor Sie die Reparatur freigeben oder bezahlen.
  4. Mehrkosten gegenüber der gegnerischen Versicherung im Rahmen der → Schadensregulierung geltend machen, unter Verweis auf das Werkstattrisiko.
  5. Bei Ablehnung fachliche Prüfung einholen, statt die Kürzung kommentarlos zu akzeptieren.

Werkstattrisiko in Kürze

  • Das Werkstattrisiko trägt grundsätzlich der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung — nicht der Geschädigte.
  • Voraussetzung ist eine sorgfältige Werkstattauswahl ohne eigenes Verschulden an den Mehrkosten.
  • Der BGH hat diesen Grundsatz im Januar 2024 mit mehreren Entscheidungen bestätigt (Pressemitteilung Nr. 086/2024 vom 16.01.2024).
  • Im Gegenzug für die Kostenübernahme kann die Versicherung die Abtretung Ihrer Ansprüche gegen die Werkstatt verlangen.
  • Bei fiktiver Abrechnung greift der Schutz nicht in gleicher Weise — dort tragen Sie das Risiko höherer tatsächlicher Kosten in der Regel selbst.

Unsicher, ob Ihre Werkstattrechnung vom Werkstattrisiko gedeckt ist? Jetzt kostenlos und unverbindlich Unfall melden — wir vermitteln Ihnen den passenden Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Werkstattrisiko?

Das Werkstattrisiko (auch Prognoserisiko genannt) beschreibt die Frage, wer für Mehrkosten aufkommt, wenn eine Reparatur teurer wird als im Kfz-Gutachten geschätzt. Nach der Rechtsprechung trägt dieses Risiko grundsätzlich der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung, sofern der Geschädigte die Werkstatt sorgfältig ausgewählt und die Mehrkosten nicht selbst zu vertreten hat.

Muss ich als Geschädigter für Werkstatt-Mehrkosten aufkommen?

In der Regel nicht, wenn Sie die Werkstatt sorgfältig ausgewählt haben und keinen Einfluss auf unnötige Mehrkosten genommen haben. Das hat der BGH mit mehreren Entscheidungen vom Januar 2024 bestätigt (Pressemitteilung Nr. 086/2024 vom 16.01.2024).

Gilt das Werkstattrisiko auch bei fiktiver Abrechnung?

Nein. Die Werkstattrisiko-Doktrin schützt Sie vor allem bei tatsächlich durchgeführter Reparatur. Bei fiktiver Abrechnung tragen Sie selbst das Risiko, wenn eine spätere tatsächliche Reparatur teurer ausfällt als im Gutachten geschätzt.

Was bedeutet sorgfältige Werkstattauswahl?

Sie sollten eine anerkannte, für Unfallreparaturen qualifizierte Werkstatt beauftragen und keine erkennbar unseriöse oder unqualifizierte Werkstatt wählen. Ein konkretes, abschließendes Prüfschema dafür gibt es nicht – maßgeblich ist eine im Einzelfall nachvollziehbare, sorgfältige Entscheidung.

Muss ich meine Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten?

Nach der bisherigen Rechtsprechung kann die Versicherung verlangen, dass Sie im Gegenzug für die Übernahme der Mehrkosten Ihre eigenen Ansprüche gegen die Werkstatt – etwa wegen überhöhter oder mangelhafter Leistung – an sie abtreten, um eine doppelte Kompensation zu vermeiden.

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